


Pflicht zur Beachtung des Art 2 Abs 2 und Abs 3 4. ZPEMRK im Verfahren nach § 88 FPG
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 11
- Inhalt:
- Materienrecht
- Umfang:
- 2003 Wörter, Seiten 360-363
20,00 €
inkl MwSt




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Der Schutzbereich des Art 2 Abs 2 4. ZPEMRK erstreckt sich auf Konstellationen wie § 88 FPG. Es besteht keine generelle Verpflichtung, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht.
Die Weigerung, einen Fremdenpass auszustellen, kann aber einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Art 2 Abs 2 4. ZPEMRK darstellen und kann auch in Widerspruch zu Art 8 EMRK stehen, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten.
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- § 88 Abs 1 Z 3 FPG
- Art 2 Abs 3 4. ZPEMRK
- Art 2 Abs 2 4. ZPEMRK
- BVwG, 02.01.2024, W191 2280291-1
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2024/51
Der Schutzbereich des Art 2 Abs 2 4. ZPEMRK erstreckt sich auf Konstellationen wie § 88 FPG. Es besteht keine generelle Verpflichtung, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht.
Die Weigerung, einen Fremdenpass auszustellen, kann aber einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Art 2 Abs 2 4. ZPEMRK darstellen und kann auch in Widerspruch zu Art 8 EMRK stehen, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten.
- § 88 Abs 1 Z 3 FPG
- Art 2 Abs 3 4. ZPEMRK
- Art 2 Abs 2 4. ZPEMRK
- BVwG, 02.01.2024, W191 2280291-1
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2024/51