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Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung

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Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – ungeachtet eines Parteienantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ im Sinn des Art 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl etwa VwGH 22. 2. 2018, Ra 2017/09/0006, mwN).

Bei einem rechtswidrigen Unterlassen einer nach Art 6 EMRK oder nach Art 47 GRC erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl etwa VwGH 25. 9. 2019, Ra 2018/09/0211, mit Verweis auf VwGH 27. 5. 2015, Ra 2014/12/0021, ua).

Eine Entscheidung, mit welcher wie hier über die Berechtigung zur Berufsausübung entschieden wird, betrifft das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG), mithin ein „civil right“ im Sinne des Art 6 MRK (vgl VwGH 16. 6. 2020, Ra 2018/04/0151, mwN).

  • § 24 Abs 4 VwGVG
  • VwGH, 28.04.2021, Ra 2021/04/0076
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2021/127

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