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Pflicht zur Zahlung einer anteiligen Rückerstattung der verbrauchten Rücklage durch den WE-Organisator direkt an den WE-Bewerber

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 38
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1605 Wörter, Seiten 156-157

30,00 €

inkl MwSt

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Auch wenn größere Erhaltungsarbeiten iSd § 37 Abs 4 WEG 2002 aus der Rücklage finanziert werden können, kann der WE-Bewerber, der kein Gutachten über den Bauzustand der allgemeinen Teile des Hauses, insb über in absehbarer Zeit (ungefähr zehn Jahre) notwendig werdende Erhaltungsarbeiten erhalten hat, den WE-Organisator auf Zahlung des seiner Wohnung zugeordneten Anteils an den Sanierungskosten in Anspruch nehmen. Er muss nicht die Zahlung in die Rücklage fordern.

  • OGH, 26.04.2024, 4 Ob 145/23m
  • HG Wien, 1 R 11/23y
  • BGHS Wien, 2 C 118/21y
  • WOBL-Slg 2025/37
  • § 922 Abs 1 ABGB
  • § 32 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 37 Abs 4 WEG

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