


Pflicht zur Zahlung einer anteiligen Rückerstattung der verbrauchten Rücklage durch den WE-Organisator direkt an den WE-Bewerber
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 38
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1605 Wörter, Seiten 156-157
30,00 €
inkl MwSt




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Auch wenn größere Erhaltungsarbeiten iSd § 37 Abs 4 WEG 2002 aus der Rücklage finanziert werden können, kann der WE-Bewerber, der kein Gutachten über den Bauzustand der allgemeinen Teile des Hauses, insb über in absehbarer Zeit (ungefähr zehn Jahre) notwendig werdende Erhaltungsarbeiten erhalten hat, den WE-Organisator auf Zahlung des seiner Wohnung zugeordneten Anteils an den Sanierungskosten in Anspruch nehmen. Er muss nicht die Zahlung in die Rücklage fordern.
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- OGH, 26.04.2024, 4 Ob 145/23m
- HG Wien, 1 R 11/23y
- BGHS Wien, 2 C 118/21y
- WOBL-Slg 2025/37
- § 922 Abs 1 ABGB
- § 32 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- § 37 Abs 4 WEG
Auch wenn größere Erhaltungsarbeiten iSd § 37 Abs 4 WEG 2002 aus der Rücklage finanziert werden können, kann der WE-Bewerber, der kein Gutachten über den Bauzustand der allgemeinen Teile des Hauses, insb über in absehbarer Zeit (ungefähr zehn Jahre) notwendig werdende Erhaltungsarbeiten erhalten hat, den WE-Organisator auf Zahlung des seiner Wohnung zugeordneten Anteils an den Sanierungskosten in Anspruch nehmen. Er muss nicht die Zahlung in die Rücklage fordern.
- OGH, 26.04.2024, 4 Ob 145/23m
- HG Wien, 1 R 11/23y
- BGHS Wien, 2 C 118/21y
- WOBL-Slg 2025/37
- § 922 Abs 1 ABGB
- § 32 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- § 37 Abs 4 WEG