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Pflichten des Bauführers; Adressat der Warnpflicht des Werkunternehmers

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Öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die dem Bauherrn die Bestellung eines der Baubehörde gegenüber verantwortlichen Bauführers auftragen, bezwecken den Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren der Bauführung und nicht die Vermeidung von Vermögensschäden des Bauherrn aufgrund von Mängelschäden.

Adressat einer Warnung nach § 1168a ABGB ist grundsätzlich der Werkbesteller selbst, sie kann aber auch gegenüber einem vom Werkbesteller zumindest schlüssig bevollmächtigten Architekten wirksam ausgesprochen werden.

Nur wenn die Befugnisse einer vom Besteller verschiedenen Person unklar sind, ist im Zweifel auch der Werkbesteller selbst zu warnen.

  • Pflichten des Bauführers
  • BBL-Slg 2017/112
  • Adressat der Warnpflicht des Werkunternehmers
  • Baurecht
  • OGH, 27.01.2017, 8 Ob 95/16b
  • § 1168a ABGB

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