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wohnrechtliche blätter

Heft 7-8, August 2020, Band 33

Kothbauer, Christoph

Pflichten des Immobilienmaklers und Provisionsmäßigung

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Der Makler hat die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren. Die Beiden sind verpflichtet, sich einander die erforderlichen Nachrichten zu geben. Gem § 30b Abs 2 KSchG zählen zu den erforderlichen Nachrichten sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind. Der Immobilienmakler ist Sachverständiger iSd § 1299 ABGB. Er verletzt seine Pflichten bereits dann, wenn seine Angaben nicht richtig oder missverständlich sind. Der Makler hat seine Marktkenntnisse und sein Hintergrundwissen beratend einzubringen. Eine Haftung für Fehlinformationen des Maklers ist nur zu bejahen, wenn ihn ein Verschulden trifft. Für die Richtigkeit einer bloß weitergegebenen Information eines Dritten haftet er daher grundsätzlich nicht. Solange für den Makler keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit einer Information zu zweifeln, darf er sie weitergeben und ist zu Nachforschungen nicht verpflichtet. Er darf aber nicht den Eindruck erwecken, dass er den Wahrheitsgehalt überprüft hat. Außerdem ist dem Immobilienmakler verwehrt, Informationen zu erteilen und Zusagen zu tätigen, die seinen Kenntnisstand übersteigen. Eine ausdrückliche Zusicherung, die sich als falsch herausstellt, begründet damit eine Pflichtverletzung. Durch einen Verstoß des Immobilienmaklers gegen wesentliche vertragliche Pflichten kann man eine Provisionsmäßigung verlangen.

  • Kothbauer, Christoph
  • OGH, 24.09.2019, 5 Ob 125/19x
  • § 30b Abs 2 KSchG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Wiener Neustadt, 58 R 101/18b
  • § 3 MaklerG
  • WOBL-Slg 2020/87
  • BG Mödling, 4 C 412/17t

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