Pflichten und Haftung des Hausverwalters in Bezug auf unterlassene Abrechnungen gem § 20 Abs 3 bzw § 31 Abs 3 WEG 2002
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 28
- Rechtsprechung, 2110 Wörter
- Seiten 75 -77
- https://doi.org/10.33196/wobl201503007501
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Der Verwalter hat gem § 31 Abs 3 WEG 2002 ohne Verzug über die Rücklage Rechnung zu legen und den Überschuss an den neuen Verwalter oder an die Eigentümergemeinschaft herauszugeben. Der Anspruch auf Rechnungslegung der Verwalterschlussrechnung und Ausfolgung steht der Eigentümergemeinschaft und nicht den einzelnen Wohnungseigentümern zu. Darüber hinaus hat der Verwalter bei Beendigung seiner Tätigkeit aber auch eine Rechnungslegungspflicht gem § 20 Abs 3 WEG 2002 gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer und zwar unabhängig davon, ob die Abrechnungsperiode verstrichen ist.
Der Hausverwalter, den auch nach Auflösung des Verwaltervertrags noch Pflichten treffen, haftet für Schäden eines Wohnungseigentümers, die ihm durch eine unrichtige oder unterlassene Abrechnung entweder nach § 20 Abs 3 oder § 31 Abs 3 WEG 2002 durch einen im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung geführten Prozess (Kosten und Zinsen) mit seinem Rechtsvorgänger im WE entstanden sind.
- Limberg, Clemens
- § 31 Abs 3 WEG
- OLG Wien, 4 R 234/13f
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2015/30
- OGH, 22.10.2014, 3 Ob 102/14t
- HG Wien, 40 Cg 57/11z
- § 20 Abs 3 WEG
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