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Pflichtteilsbemessung bei Tod eines Eigentümerpartners und reduziertem Übernahmspreis

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Die Anwachsung der Hälfte der Eigentumswohnung ist, soweit der überlebende Wohnungseigentumspartner keinen Übernahmspreis zu zahlen hat, wie sonstige Zuwendungen auf den Todesfall in dessen allfälligen Pflichtteil gemäß § 780 Abs 1 ABGB analog einzurechnen. Dies bedeutet im Anwendungsbereich des § 14 Abs 3 S 2 WEG, dass der Anwachsungsberechtigte sich die ihm ohne zu leistenden Ausgleich zugutekommende Anwachsung in Höhe von einem Viertel des Werts des (gesamten) Mindestanteils auf seinen Pflichtteil einrechnen lassen muss. Eine Einbeziehung des gesamten Übernahmspreises in die Pflichtteilsberechnungsgrundlage ist aus methodischen Gründen nicht zulässig.

  • OGH, 25.07.2024, 2 Ob 123/24p
  • OLG Wien, 23.04.2024, 11 R 45/24d
  • LGZ Wien, 31.01.2024, 7 Cg 128/22b
  • JBL 2024, 718
  • Öffentliches Recht
  • § 14 WEG
  • § 780 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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