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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 1, Februar 2019, Band 6

Planungsrechtliche Einordnung eines Mehrparteienhauses mit touristischer Nutzung einer Wohnung

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Bei dem Ausnahmetatbestand des § 31 Abs 5 Z 3 ROG 2009 idF vor LGBl 82/2017 kommt es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung („für Wohnungen“) auf die Nutzung der betreffenden Wohneinheit und nicht auf die des Objektes an. Eine vor dem maßgeblichen Stichtag (1.4.2009) erfolgte touristische Nutzung einer Wohnung in einem Bau mit mehr als 5 Wohnungen führt daher nicht dazu, dass sämtliche Wohnungen in diesem Bau unter das Privileg der Z 3 fallen.

Nach der stRsp des VwGH in Verwaltungsstrafsachen zur Fahrlässigkeit nach § 5 Abs 1 VStG kann nur eine auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilte, unrichtige Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde als Entschuldigungsgrund bei Gesetzesverstößen anerkannt werden. Unterlässt der Beschuldigte die Einholung einer solchen Auskunft durch die zuständige Behörde, kann er deswegen einem Schuldspruch nicht mit Erfolg entgegentreten (vgl VwGH 26.4.2016, Ro 2015/09/0014 mwN). Anlässlich des Erwerbs einer Wohnung erteilte Auskünfte von Immobilienmaklern, wonach eine touristische Vermietung zulässig sei, sind keine Rechtsauskünfte durch die zuständige Behörde und wirken daher nicht schuldausschließend.

Die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit von Gästebeherbergungen ist für die Entstehung der Abgabepflicht nach den landesgesetzlichen Vorschriften keine Voraussetzung (vgl § 1 Abs 2 Sbg Ortstaxengesetz 2012) und unterliegen somit auch gem § 31 Abs 5 ROG 2009 idF vor LGBl 82/2017 raumordnungsrechtlich nicht zulässige Gästebeherbergungen der Ortstaxe. Aus dem Umstand, dass die Gemeindeabgabenbehörde für die Gästenächtigungen die Ortstaxe einhob, können die Beschwerdeführer daher nicht ableiten, dass ihnen damit die touristische Nutzung raumordnungsrechtlich gestattet wurde.

  • § 31 Abs 5 Z 3 Slbg ROG
  • ZVG-Slg 2019/16
  • § 78 Abs 1 Z 4 Slbg ROG
  • § 1 Abs 1 Slbg OrtstaxenG
  • LVwG Salzburg, 02.11.2018, 405-3/440/1/5-2018405-3/441/5-2018
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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