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Aus der Verwendung der Mehrzahl in einer Norm ist nicht stets die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung bei Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals im Singular abzuleiten. Der in § 19 Abs 2 und 3 Wiener WettenG 2016 verwendete Begriff „Wettterminals“ im Plural entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch des Gesetzgebers, der Räume mit Wettterminals und Räume mit einem Wettterminal ohne ersichtliches Unterscheidungskriterium verwendet. So ist etwa in § 19 Abs 2 Wiener WettenG explizit geregelt, dass „der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal“ nur volljährigen Personen zu ermöglichen ist. Damit liegt die Anwendung der Bestimmung auf Betriebsstätten mit einem Wettterminal innerhalb der Grenzen des Wortlauts, weshalb eine unzulässige analoge Anwendung des § 19 Wiener WettenG im ggst Fall nicht vorliegt.

  • § 19 Abs 2 Wiener WettenG
  • § 19 Abs 3 Wiener WettenG
  • WBl-Slg 2020/217
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 06.05.2020, Ra 2019/02/0131

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