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Heft 9, September 2013, Band 26
Portal eines Geschäftslokals ist allgemeiner Teil des Hauses und daher vom Vermieter zu erhalten
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 26
- Rechtsprechung, 1045 Wörter
- Seiten 234-235
- https://doi.org/10.33196/wobl201309023402
30,00 €
inkl MwStZu den allgemeinen Teilen des Hauses gehört jedenfalls alles, was sich außerhalb eines Mietgegenstands befindet. Auch wenn die Rsp bei der Beurteilung, was nun im Einzelnen zu dieser „Außenhaut“ gehört, ansatzweise auch funktionelle (wertende) Kriterien heranzieht, ist jedenfalls gesichert, dass insb die Außenfassade allgemeiner Teil des Hauses ist. Unerheblich ist auch, ob das Ergebnis entsprechender Erhaltungsmaßnahmen nur in einem (bestimmten) Bestandobjekt spürbar wird (hier: Portal eine Geschäftslokals).
- OGH, 18.04.2013, 5 Ob 19/13z
- WOBL-Slg 2013/85
- § 3 Abs 2 Z 1 MRG
- BG Innere Stadt Wien, 43 Msch 39/10x
- Miet- und Wohnrecht
- LGZ Wien, 39 R 263/12h
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