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Posting „Wir sind wieder asylantenfrei“ auf der Facebook-Seite eines Lokals als verbotene Diskriminierung

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Ein Posting einer Lokalbetreiberin auf der öffentlichen Facebook-Seite ihres Lokals, die zur Kommunikation mit (potentiellen) Gästen genutzt wird, in dem „mitgeteilt“ wird, das Lokal sei (wieder) „frei“ von Personen einer bestimmten ethnischen oder nationalen Herkunft oder einer bestimmten Religionszugehörigkeit, kann nicht anders verstanden werden, als dass die solcherart umschriebenen Personen dort nicht erwünscht sind und gegebenenfalls damit rechnen müssten, nicht eingelassen zu werden. Damit liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, würden die betroffenen Personen doch aus einem in Art III Abs 1 Z 3 EGVG genannten Grund in einer vergleichbaren Situation – beim Versuch, das Lokal zu betreten, um dort die angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen – eine weniger günstige Behandlung erfahren als andere Personen.

  • VwGH, 24.04.2018, Ro 2017/03/0016
  • Art III Abs 1 Z 3 EGVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2018/80

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