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Primäres Motiv für die Einführung der erweiterten Salzburger Wohnbeihilfe war die Entlastung des Wohnungsmarktes; keine Sozialhilfeleistung

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Sowohl mit der Wohnbeihilfe als auch mit der erweiterten Wohnbeihilfe soll einem Missverhältnis zwischen Einkommen und Wohnungsaufwandsbelastungen begegnet werden. Das Ansinnen, damit sozial Bedürftige zu unterstützen, liegt auf der Hand. Die soziale Hilfsbedürftigkeit stellt jedoch nicht das alleinige Motiv für die Gewährung der erweiterten Wohnbeihilfe dar, die im Unterschied zur Wohnbeihilfe dem Hauptmieter einer nicht oder nicht mehr geförderten Wohnung gewährt werden kann.

Aus der Regierungsvorlage zu LGBl Nr 35/2004 ergibt sich nämlich, dass man mit der Einführung der erweiterten Wohnbeihilfe den Zweck verfolgt hat, den Zustrom auf den (geförderten) Wohnungsmarkt einzudämmen. Aus wohnungs- und förderpolitischen Erwägungen war die erweiterte Wohnbeihilfe nur für unbefristete Mietverhältnisse vorgesehen, da bei diesen angenommen werden konnte, dass der Mieter seine Wohnungsfrage längerfristig gelöst hatte. Primäres Motiv für die erweiterte Wohnbeihilfe war daher die Entlastung des Wohnungsmarktes.

  • § 48a Slbg WFG
  • § 10 Abs 5 StbG
  • ZVG-Slg 2018/94
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • LVwG Salzburg, 19.06.2018, 405-11/70/1/13-2018

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