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Götzl, Philipp/​Thiele, Clemens

Primat des Vergaberechts und teleologische Reduktion des § 341 Abs 2 BVergG 2006

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Für die Geltendmachung lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsansprüche nach dem UWG 2007 bildet die Feststellung der „jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde“ gemäß § 341 Abs 2 BVergG 2006 die notwendige Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs.

Die Unzulässigkeit der Unterlassungsklage nach § 341 Abs 2 BVergG 2002 erstreckt sich über die Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch“ hinaus auf alle Klagen, deren Gegenstand ein vom Vergaberecht erfasstes Verhalten des Auftraggebers oder eines Mitbewerbers ist; dies unabhängig von der rechtlichen Begründung des konkret geltend gemachten Anspruchs.

Das Erfordernis einer Feststellungsentscheidung für die gerichtliche Verfolgung von Lauterkeitsverstößen ist aber auf jene Beteiligten zu beschränken, die zur Einleitung vergaberechtlicher Feststellungs- oder Nachprüfungsverfahren legitimiert sind. In jenen Fällen, in denen das Vergaberecht für einen potentiellen Kläger keinen Rechtsschutz zur Verfügung stellt, ist § 341 Abs 2 BVergG 2006 teleologisch zu reduzieren.

  • Götzl, Philipp
  • Thiele, Clemens
  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • § 341 Abs 2 BVergG
  • Feststellungsantrag
  • Art 81c Abs 1 B-VG
  • lauterkeitsrechtlicher Unterlassung
  • Schadenersatz
  • OGH, 11.08.2015, 4 Ob 247/14y, Universität für Bodenkultur (BOKU)
  • Vergaberecht
  • RPA 2015, 342
  • Lauterkeitsverstoß
  • Zulässigkeit
  • Rechtsschutz.
  • § 4 UG

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