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Fuchs, Hubert W.

Private Grundstücksveräußerungen: Keine Einrechnung der Zeiten der Nutzung einer Eigentumswohnung als Bestandnehmer in die Frist für die Hauptwohnsitzbefreiung

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Durch die Anknüpfung des § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 an den Begriff der Eigentumswohnung iSd § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 stellt die Hauptwohnsitzbefreiung iZm privaten Grundstücksverkäufen auf das Vorliegen einer Eigentumswohnung nach § 2 Abs 2 WEG 2002 ab. Nach der Judikatur liegt eine Eigentumswohnung iSd § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 nur dann vor, wenn das Gebäude im Eigentum oder Miteigentum des Errichters bzw Erwerbers steht. Das außerbücherliche Eigentum muss zumindest übergegangen oder der Vertrag über die Einräumung des Wohnungseigentums abgeschlossen sein (VwGH 24.6.1999, 94/15/0213).

Wenn aber das Eigentum am Grundstück ein zwingender Definitionsbestandteil einer Eigentumswohnung ist, ist dies auch für die Hauptwohnsitzbefreiung iZm privaten Grundstücksveräußerungen erforderlich. Während beim Sonderausgabenabzug das Eigentum des Errichters bzw Erwerbers relevant ist, stellt im Bereich der privaten Grundstücksbefreiungen die Hauptwohnsitzbefreiung auf den Veräußerer ab, womit für die Inanspruchnahme des Befreiungstatbestandes dessen Eigentum am veräußerten Grundstück (der Eigentumswohnung) vorliegen muss. Ein bloß durch einen Bestandvertrag begründeter Hauptwohnsitz vermag somit – selbst bei grundsätzlichem Vorliegen der Fristen gemäß § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 – mangels Eigentümerstellung eine Hauptwohnsitzbefreiung nicht zu begründen (Rechtsatz).

  • Fuchs, Hubert W.
  • BFG, 08.06.2017, RV/5100561/2017
  • Steuerrecht
  • AFS 2017, 141
  • § 18 Abs 1 Z 3 EStG
  • § 30 Abs 2 Z 1 EStG

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