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Privatsphäre eines unbeteiligten Angehörigen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZIIRBand 2015
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
2261 Wörter, Seiten 471-474

20,00 €

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Der Umstand, dass jemand eine Straftat begangen hat oder einer solchen verdächtigt wird, liegt außerhalb des höchstpersönlichen Lebensbereichs; insoweit kann denkmöglich kein Verstoß gegen § 7 MedienG vorliegen.

Die Ausschluss iS einer „Privatöffentlichkeit“ gilt daher nicht für eine an einer Straftat gänzlich unbeteiligte Angehörige des Opfers. Durch Berichte, wonach der Kindesvater die Kindesmutter vor den Augen der gemeinsamen (minderjährigen, im Kindergartenalter befindlichen) Tochter tötete, wird daher (auch) der höchstpersönliche Lebensbereich Letzterer erörtert.

Die Eignung zur Bloßstellung in der Öffentlichkeit ist – unabhängig von der Art der Darstellung – immer schon dann zu bejahen, wenn die Berichte über die familiäre Tragödie dem engsten Kernbereich der Privatsphäre der Antragstellerin zuzuordnen sind. Dh die mediale Indiskretion als solche geeignet ist, bloßstellend zu wirken und die Antragstellerin zu zwingen, sich mit öffentlicher Neugier, unerwünschter Anteilnahme oder ungebetenem Mitleid in einer Angelegenheit ihrer intimsten Sphäre auseinanderzusetzen.

Leitsätze verfasst von Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M.

  • ZIIR 2015, 471
  • § 41 MedienG
  • Engster Kernbereich der Privatsphäre
  • Schutz von Angehörigen
  • OGH, 29.04.2015, 15 Os 53/15f, Rocker-Mord
  • Bloßstellung.
  • identifizierende Berichterstattung
  • Lebensbereich, höchstpersönlicher
  • § 7 Abs 1 MedienG
  • Medienrecht
  • Eignung zur Bloßstellung in der Öffentlichkeit
  • § 7a Abs 1 Z 1 MedienG

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