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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2016, Band 30

Prognoseentscheidung und mündliche Verhandlung

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Der vom VwGH aufgestellte Grundsatz, dass das Verwaltungsgericht angesichts der Bedeutung des persönlichen Eindrucks für die nach § 26 Abs 1 GewO 1994 vorzunehmende Prognosebeurteilung auf Grund des bestehenden pflichtgemäßen Ermessens gehalten ist, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, trifft auch in Rechtssachen gemäß § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 zu, da die gegenständlich maßgebliche Prognose inhaltsgleich mit der Prognose zu § 26 Abs 1 GewO 1994 ist. Zwar hat das Verwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache keine von der Einschätzung der belangten Behörde abweichende Prognoseentscheidung vorgenommen, jedoch hat es unter Berücksichtigung des gegen diese Prognoseentscheidung gerichteten Vorbringens des Revisionswerbers eine solche selbst vorgenommen.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann zwar verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des § 24 Abs 3 VwGVG stellt. Ein schlüssiger Verzicht liegt aber nach der hg Judikatur nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen.

  • VwGH, 11.11.2015, Ra 2015/04/0061
  • § 87 Abs 1 Z 1 GewO
  • § 24 VwGVG
  • WBl-Slg 2016/40
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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