


Projektänderung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 35
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2742 Wörter, Seiten 545-547
30,00 €
inkl MwSt




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Projektänderungen sind grds auch im Berufungsverfahren zulässig. In Hinblick auf § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 8 AVG und die vergleichbare Funktion der Bescheidbeschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG gilt dies auch für Änderungen während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Modifikationen des Projektes sind allerdings nur so weit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird. Das Verwaltungsgericht hat also über die Angelegenheit abzusprechen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.
Eine von der Behörde gem § 39 Abs 3 AVG verfügte Schließung des Ermittlungsverfahrens wirkt nicht auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren fort. Die in § 13 Abs 8 AVG normierte Begrenzung der Möglichkeit, den Antrag zu ändern, erstreckt sich in einem solchen Fall nur auf das verwaltungsbehördliche Verfahren.
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- § 39 Abs 5 AVG
- § 13 Abs 8 AVG
- VwGH, 26.05.2021, Ra 2019/04/0071
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 39 Abs 3 AVG
- WBl-Slg 2021/166
Projektänderungen sind grds auch im Berufungsverfahren zulässig. In Hinblick auf § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 8 AVG und die vergleichbare Funktion der Bescheidbeschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG gilt dies auch für Änderungen während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Modifikationen des Projektes sind allerdings nur so weit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird. Das Verwaltungsgericht hat also über die Angelegenheit abzusprechen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.
Eine von der Behörde gem § 39 Abs 3 AVG verfügte Schließung des Ermittlungsverfahrens wirkt nicht auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren fort. Die in § 13 Abs 8 AVG normierte Begrenzung der Möglichkeit, den Antrag zu ändern, erstreckt sich in einem solchen Fall nur auf das verwaltungsbehördliche Verfahren.
- § 39 Abs 5 AVG
- § 13 Abs 8 AVG
- VwGH, 26.05.2021, Ra 2019/04/0071
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 39 Abs 3 AVG
- WBl-Slg 2021/166