Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!
Heft 12, Dezember 2014, Band 28
Projektänderung und Entscheidung in der Sache selbst
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 28
- Rechtsprechung, 1131 Wörter
- Seiten 723-724
- https://doi.org/10.33196/wbl201412072301
30,00 €
inkl MwStNach st Rsp ist die Baubehörde (auch im Berufungsverfahren) verpflichtet, dem Bauwerber bei Widerspruch seines Bauvorhabens zu baurechtlichen Bestimmungen nahezulegen, sein Bauvorhaben entsprechend zu ändern, um einen Abweisungsgrund zu beseitigen. Das Projekt darf dabei nur so verändert werden, dass es nicht als ein anderes Projekt zu beurteilen wäre. Im Hinblick auf § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 8 AVG ist diese Auffassung auch für das Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten aufrechtzuerhalten. Modifikationen des Projekts sind allerdings nur so weit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird. Solange dies nicht der Fall ist, sind Projektmodifikationen auch vor dem Landesverwaltungsgericht zulässig.
Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (bei Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 BVG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie regelmäßig Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist).
- § 13 Abs 8 AVG
- WBl-Slg 2014/249
- VwGH, 27.08.2014, Ro 2014/05/0062
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 17 VwGVG
- § 28 VwGVG
Weitere Artikel aus diesem Heft
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €