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Prokuristen sind in der Geschäftsführung tätig
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2017
- Judikatur, 4344 Wörter
- Seiten 80-86
- https://doi.org/10.33196/rpa201702008001
20,00 €
inkl MwStProkuristen sind als in der Geschäftsführung tätige Personen im Sinn des § 68 Abs 1 Z 1 und 4 BVergG 2006 anzusehen.
Weder § 68 Abs 1 BVergG 2006 noch dem – den Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit näher ausgestaltenden – § 72 BVergG 2006 lässt sich entnehmen, dass der Auftraggeber im Zuge der Prüfung der Zuverlässigkeit der an einem Verfahren teilnehmenden Unternehmer eine Einzelfallprüfung dahingehend vorzunehmen hat, welche natürlichen Personen faktisch Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person haben.
Bei der Auslegung des Begriffes der „in der Geschäftsführung tätigen physischen Personen“ ist eine typisierende Betrachtungsweise vorzunehmen, die sowohl Auftraggebern als auch Unternehmern Sicherheit über den erfassten Personenkreis zu bieten vermag. Diese steht einer Einbeziehung von Prokuristen in den Kreis der in der Geschäftsführung tätigen physischen Personen nicht entgegen, weil die Erteilung der Prokura im Firmenbuch einzutragen ist (siehe § 53 UGB) und der Kreis somit für Auftraggeber erkennbar und für Unternehmer klar abgegrenzt ist.
Anders als die Eigenerklärung nach § 70 Abs 2 BVergG 2006 stellt der in § 70 Abs 5 erster Satz BVergG 2006 vorgesehene Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis bereits eine Form der Nachweiserbringung dar.
Abs 4 des § 70 BVergG 2006 setzt somit (anders als sein Abs 3) eine bereits erfolgte – wenn auch nicht erfolgreich abgeschlossene – Überprüfung der vorgelegten Nachweise voraus.
- Avram, Alexandra
- Marboe, Philipp J.
- § 72 BVergG
- Aufforderung zur Beibringung der Eignungsnachweise
- § 2 Abs 1 VbVG
- § 19 Abs 1 BVergG
- Eignung
- § 70 Abs 4 BVergG
- Ausschlussgründe
- § 3 Abs 2 VbVG
- § 53 UGB
- § 49 Abs 1 UGB
- in Geschäftsführung tätige physische Person
- VwGH, 12.09.2016, Ra 2015/04/0081, „Vertriebslizenz in Österreich für eine e-Procurement Lösung für öffentliche Auftraggeber“
- Prokuristen
- § 70 Abs 5 BVergG
- § 68 Abs 1 Z 1 BVergG
- § 70 Abs 3 BVergG
- RPA 2017, 80
- ANKÖ
- § 863 ABGB
- Mängelbehebungsauftrag
- Eignungsnachweis
- Berufliche Zuverlässigkeit
- Eigenerklärung
- Vergaberecht
- § 67 Abs 6 Z 3 ASVG
- § 70 Abs 2 BVergG
- allgemein zugänglichen Verzeichnis
- Eintragung in einem einschlägigen
- § 68 Abs 1 Z 4 BVergG