Prophezeien ist schwer, vor allem wenn es um die Zukunft geht – Zur Möglichkeit des Änderungsvorbehalts in Vorinformationen nach der PSO-VO
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 21
- Judikatur, 4494 Wörter
- Seiten 138 -144
- https://doi.org/10.33196/rpa202103013801
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Der Leistungsgegenstand ist mit der Veröffentlichung der Vorinformation gemäß Art 7 Abs 2 PSO-VO noch nicht abschließend festgelegt – über den geforderten Mindestinhalt einer Vorinformation hinausgehende Angaben haben keine mit einer Ausschreibung vergleichbare Verbindlichkeit.
In der Vorinformation bereits genannte, künftig geplante vertragliche Anpassungsbestimmung vereiteln den Zweck der Vorinformation, die Verkehrsunternehmer in die Lage zu versetzen, darauf zu reagieren bzw ihr Interesse am Auftrag zu prüfen, nicht.
Das Vorbringen, wonach einem Marktteilnehmer wegen Durchführung einer Direktvergaben gemäß Art 5 Abs 6 PSO-VO keine Teilnahme an einem wettbewerblichen Vergabeverfahren ermöglicht wurde, vermag keine Verletzung der Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung aufzuzeigen.
- Ullreich, Stefan Mathias
- Reisinger, Stefan
- Art 5 Abs 6 PSO-VO
- § 353 BVergG
- § 331 BVergG
- Art 7 Abs 2 PSO-VO
- Vorinformation
- § 355 BVergG
- § 354 BVergG
- Schienenpersonenverkehr
- Verordnung Nr 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße
- Direktvergabe
- RPA 2021, 138
- § 333 BVergG
- VwGH, 18.01.2021, Ra 2019/04/0047Ra 2019/04/0082, „Feststellungsanträge Direktvergabe Art 5 Abs 6 PSO-VO“
- Vergaberecht
- Feststellungsverfahren
- § 332 BVergG