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Provisionsanspruch des Maklers und Provisionsminderung bei Aufklärung (nur) des Verhandlungsgehilfen des Kaufinteressenten
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 30
- Rechtsprechung, 2053 Wörter
- Seiten 161-163
- https://doi.org/10.33196/wobl201705016101
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inkl MwStDie für den Provisionsanspruch erforderliche verdienstliche Tätigkeit eines Maklers liegt dann vor, wenn sie den Anforderungen des Vermittlungsvertrags entspricht und ihrer Art nach geeignet ist, für den Geschäftsherrn Vertragspartner aufzufinden bzw diese zum Vertragsabschluss zu bewegen, wenn – bei Immobilienmaklern – die Namhaftmachung des Dritten für das spätere Zustandekommen des Kaufvertrags nützlich war. Für den Geschäftszweig der Realitätenvermittler gilt die bloße Nachweisung der Kaufgelegenheit auch ohne besondere Zuführung oder Vermittlungstätigkeit als genügend, um einen Provisionsanspruch zu begründen. Kausalität und Verdienstlichkeit müssen dabei gegeben sein. Die Nachweisung kann in der Weise geschehen, dass dem Kaufinteressenten das zu verkaufende Objekt gezeigt oder dem Geschäftsherrn der Name des Kaufinteressenten bekanntgegeben wird. Die Kausalität ist dann zu bejahen, wenn zwischen der Tätigkeit des Handelsvertreters und dem Zustandekommen des Geschäfts ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
Eine Provisionsminderung nach § 30b KSchG iVm § 3 Abs 4 MaklerG ist bei einem Konsumenten grundsätzlich möglich. Die Aufklärung eines dem Konsumenten zurechenbaren Vertragsgehilfen schließt dieses Minderungsrecht jedoch aus.
- Kothbauer, Christoph
- § 30b KSchG
- § 6 MaklerG
- OGH, 25.10.2016, 4 Ob 205/16z, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- Miet- und Wohnrecht
- OLG Wien, 4 R 10/16v
- § 3 MaklerG
- WOBL-Slg 2017/55
- § 8 MaklerG
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