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Prozesshandlungen des bestellten Verfahrenshelfers trotz Zurückziehung des Verfahrenshilfeantrags wirksam

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Die Rücknahme des Antrags auf Verfahrenshilfe wirkt ex tunc. Zieht die Partei ihren Verfahrenshilfeantrag, über den noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, erst nach wirksamer Bestellung des Verfahrenshelfers zurück, entfällt zwar die Grundlage für dessen weitere Tätigkeit, dessen zunächst wirksam und fristgerecht vorgenommenen Prozesshandlungen werden aber nicht nachträglich unwirksam bzw verspätet.

  • OGH, 25.01.2022, 1 Ob 224/21d
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2022, 396
  • LG Salzburg, 20.10.2021, 22 R 283/21b
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 68 Abs 4 ZPO
  • BG Salzburg, 25.05.2021, 16 C 189/19b
  • Arbeitsrecht

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