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Prozesskostenersatzanspruch des Geschäftsherrn

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 21
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
42 Wörter, Seiten 71-71

20,00 €

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Hat der Geschäftsherr seinem Auftraggeber für die Schlechterfüllung durch seinen Erfüllungsgehilfen einzustehen, kann er vom Erfüllungsgehilfen regelmäßig auch die von ihm aufgewendeten Prozesskosten nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechts begehren. Die Prozesskosten sind eine kausale und adäquate Folge der Schlechterfüllung.

  • § 1313 ABGB
  • OGH, 08.11.2017, 7 Ob 39/17m
  • Prozesskostenersatzanspruch des Geschäftsherrn
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2018/60

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