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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 3, Mai 2020, Band 19

Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts bei Anteilsübertragungen

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Die Anmeldung einer Abtretung erfolgt zwar durch die Geschäftsführer in der vertretungsbefugten Anzahl, jedoch im Namen der Gesellschaft. Diese hat daher Parteistellung.

Die materielle Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts gilt auch in Fällen der vereinfachten Anmeldung.

Das Firmenbuchgericht kann die Bescheinigung verlangen, dass die Bedingungen für die Annahme eines Anbots vorlagen.

  • Geschäftsanteil
  • Prüfpflicht
  • § 11 FBG
  • Abtretung
  • OGH, 23.01.2020, 6 Ob 3/20i
  • Gesellschaftsrecht
  • GES 2020, 146
  • § 2 AußStrG
  • § 15 FBG
  • Firmenbuch

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