


Prüfung der Notwendigkeit weiterer Unterbringung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 12
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 2338 Wörter, Seiten 74-77
20,00 €
inkl MwSt




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Voraussetzung für eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB ist eine auf den in § 47 Abs 2 StGB taxativ aufgezählten Gründen beruhende günstige Prognose. Dabei steht der Fortbestand der Gefährlichkeit, die zur Anordnung der Maßnahme führte, einer bedingten Entlassung nach § 47 Abs 2 StGB nicht entgegen, vielmehr ist neben der Gefährlichkeit iS der jeweiligen Unterbringungsvoraussetzung unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit ihres Vollzugs die Substituierbarkeit der Maßnahme in Rechnung zu stellen. Zeigt sich im Vollzug einer Maßnahme, dass der der Unterbringungsanordnung zu Grunde liegenden Gefährlichkeit auch ohne Fortsetzung der Anhaltung wirksam begegnet, die Gefährlichkeit also hintangehalten werden kann, erfordert der Zweck der Maßnahme ihren weiteren Vollzug nicht mehr; die Unterbringung ist nicht mehr notwendig und daher nicht aufrechtzuerhalten.
-
- Strauss, Daniel
-
- § 430 Abs 4 StPO
- § 439 Abs 2 StPO
- § 441 Abs 2 StPO
- OLG Wien, 17 Bs 323/24k
- OLG Wien, 17 Bs 326/24a
- JST-Slg 2025/3
- § 11 StGB
- § 47 Abs 2 StGB
- § 15 StGB
- § 107 Abs 1 StGB
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 207 Abs 1 StGB
- § 21 Abs 1 StGB
- § 25 Abs 3 StGB
- § 107 Abs 2 StGB
Voraussetzung für eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB ist eine auf den in § 47 Abs 2 StGB taxativ aufgezählten Gründen beruhende günstige Prognose. Dabei steht der Fortbestand der Gefährlichkeit, die zur Anordnung der Maßnahme führte, einer bedingten Entlassung nach § 47 Abs 2 StGB nicht entgegen, vielmehr ist neben der Gefährlichkeit iS der jeweiligen Unterbringungsvoraussetzung unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit ihres Vollzugs die Substituierbarkeit der Maßnahme in Rechnung zu stellen. Zeigt sich im Vollzug einer Maßnahme, dass der der Unterbringungsanordnung zu Grunde liegenden Gefährlichkeit auch ohne Fortsetzung der Anhaltung wirksam begegnet, die Gefährlichkeit also hintangehalten werden kann, erfordert der Zweck der Maßnahme ihren weiteren Vollzug nicht mehr; die Unterbringung ist nicht mehr notwendig und daher nicht aufrechtzuerhalten.
- Strauss, Daniel
- § 430 Abs 4 StPO
- § 439 Abs 2 StPO
- § 441 Abs 2 StPO
- OLG Wien, 17 Bs 323/24k
- OLG Wien, 17 Bs 326/24a
- JST-Slg 2025/3
- § 11 StGB
- § 47 Abs 2 StGB
- § 15 StGB
- § 107 Abs 1 StGB
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 207 Abs 1 StGB
- § 21 Abs 1 StGB
- § 25 Abs 3 StGB
- § 107 Abs 2 StGB