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Prüfung einer Wertsicherungsklausel im Teilanwendungsbereich des MRG

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Eine Klausel, wonach die Wertbeständigkeit des vereinbarten Mietzinses sowie der hinterlegten Kaution vereinbart wird, die Wertsicherung derzeit nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015) erfolgt, Ausgangsbasis für diese Wertsicherung die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuletzt verlautbarte Indexzahl ist, Indexschwankungen bis einschließlich 3 % unberücksichtigt bleiben und dieser Spielraum bei jedem Überschreiten nach oben oder unten auf eine Dezimalstelle neu zu berechnen ist, wobei stets die erste außerhalb des jeweiligen Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neuberechnung des Mietzinses als auch des neuen Spielraums zu bilden hat, verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG.

Eine Klausel, wonach die E-Geräte (E-Herd, Dunstabzug, Geschirrspüler, Kühl-Gefrierkombination) bei Beendigung des Mietverhältnisses in funktionsfähigem Zustand an den Vermieter zu übergeben sind, allfällige Reparaturen zu Lasten des Mieters gehen, der Mieter zur Kenntnis nimmt, dass eventuell in der Wohnung befindliche Jalousien selbst zu warten und zu reparieren sind und der Vermieter für den Zustand und die Funktionstüchtigkeit der Jalousien keine Haftung übernimmt, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

Eine Klausel, wonach der Mieter hinsichtlich allfälliger von ihm vorgenommener Investitionen auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gem § 1097 iVm § 1037 ABGB verzichtet und ihm sohin kein Anspruch auf Ersatz für nützlichen Aufwand zum überwiegenden Vorteil des Vermieters zusteht, sofern nicht im Einzelfall Anderes zwischen den Vertragspartnern vereinbart wird, ist zulässig.

  • OGH, 22.03.2024, 8 Ob 6/24a, Zurückweisung der außerordentlichen Revisionen
  • OLG Linz, 3 R 136/23z
  • WOBL-Slg 2024/135
  • § 9 Abs 1 KSchG
  • § 29 Abs 1 KSchG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1037 ABGB
  • § 1036 ABGB
  • § 6 Abs 2 Z 4 KSchG
  • § 1097 ABGB
  • § 879 Abs 3 ABGB

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