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Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt (res iudicata)

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Die Rechtskraft des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung im Jahre 2012 einen „falschen“ Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ist in Zusammenschau mit der Judikatur bei der Prüfung der Identität der Sache nicht zu berücksichtigen. Auch das Vorbringen der Bfin, dass sich die Rechtsansicht der belangten Behörde durch eine Entscheidung des VwGH aus dem Jahre 2013 änderte, führt unter Beachtung höchstgerichtlicher Judikatur nicht zum Erfolg.

  • § 68 AVG
  • LVwG OÖ, 19.04.2016, LVwG-250074/5/Wei/BZ
  • ZVG-Slg 2016/75
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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