Prüfung und Bearbeitung eines Überweisungsauftrags durch den beauftragten Zahlungsdienstleister nach ZaDiG 2018/PSD II
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 67
- Abhandlung, 13333 Wörter
- Seiten 106 -119
- https://doi.org/10.47782/oeba201902010601
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Am 1. Juni 2018 ist das Zahlungsdienstegesetz 2018 („ZaDiG 2018“) in Kraft getreten, mit dem die Zahlungsdiensterichtlinie (EU) 2015/2366 („PSD II“) in das österreichische Recht umgesetzt wurde. Die PSD II und damit auch das ZaDiG 2018 sind - im Vergleich zur Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG („PSD I“) und zum ersten Zahlungsdienstegesetz („ZaDiG 2009“) - keine grundlegend neuen Vorschriften. Wesentliche Neuerungen im ZaDiG 2018 sind die Bestimmungen für die Zahlungsauslöse- und die Kontoinformationsdienstleister, denen durch das Gesetz der lang umstrittene Zugriff auf die bei den Kreditinstituten geführten Konten der Zahlungsdienstenutzer eingeräumt wurde. Weitere wesentliche Neuerungen betreffen die sogenannte starke Kundenauthentifizierung, auf die im Folgenden noch näher einzugehen sein wird.
Neben diesen völligen Neuerungen enthält das ZaDiG 2018 aber auch eine Reihe von neuen Regelungen, die punktuell, aber durchaus spürbar in den Prozess der Bearbeitung der Zahlungsaufträge durch die beauftragten Zahlungsdienstleister („ZDL“) und in das damit verbundene Haftungsregime eingreifen. Diese neuen Bestimmungen, angewendet auf einen herkömmlichen Überweisungsauftrag in EUR, der vollständig im Bereich des EWR auszuführen ist, stehen im Fokus der Betrachtung. Soweit sie für die Rahmenbedingungen der Anwendung der neuen Bestimmungen von unmittelbarer Relevanz sind, wird auch auf aus dem ZaDiG 2009 übernommene Bestimmungen eingegangen.
- Koch, Bernhard
- Zahlungsdienstegesetz
- Cut-Off
- Bestreitung des Zahlungsauftrags
- Haftung des Zahlungsdienstleisters
- Anscheinsbeweis
- Wertstellung der Kontobelastung
- Prüfung des Zahlungsauftrags
- OEBA 2019, 106
- Authentifizierung
- Bearbeitungsfrist
- Haftung des Zahlers
- starke Kundenauthentifizierung
- JEL-Classification: G 21, K 14
- Ablehnung des Zahlungsauftrags
- Autorisierung
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