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Liegt die Punktezahl jeweils mehr als 20 % unter der Punktezahl der Lehrveranstaltungen, für die die Anrechnung begehrt wird, so handelt es sich um keine bloß „geringfügige“ Abweichung im Sinn von § 78 Abs 1 zweiter Satz UG.

Die Vermittlung von Inhalten des geltenden (österreichischen) Rechts kann nicht in gleichwertiger Weise durch Prüfungen, die das deutsche Recht zum Inhalt haben ersetzt werden.

  • Novak
  • Öffentliches Recht
  • deutsches Recht
  • § 78 UG
  • VwGH, 27.05.2014, 2013/10/0186
  • Prüfungsanerkennung
  • ZFHR-Slg 2015/8