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Heft 9, September 2016, Band 138
Prüfungsbefugnis des Unterbringungsgerichts, ob Heilbehandlung „nicht gegen den Willen“ des einsichts- oder urteilsfähigen Kranken erfolgte?
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 138
- Rechtsprechung, 1906 Wörter
- Seiten 606-608
- https://doi.org/10.33196/jbl201609060601
30,00 €
inkl MwStDer Begriff „Heilbehandlung“ umfasst nicht nur unmittelbar therapeutische, sondern auch diagnostische und physikalische Maßnahmen, wie etwa eine Blutabnahme. Die Wortfolge „nicht gegen den Willen“ in § 36 UbG bedeutet, dass eine ausdrückliche oder schlüssige Zustimmung des einsichts- oder urteilsfähigen Kranken zur Heilbehandlung vorliegen muss.
Sind weder psychiatrische Behandlungen noch Behandlungen der psychiatrischen Anlasskrankheit vom Unterbringungsgericht im Verfahren nach §§ 35 ff UbG zu überprüfen, dann ist die nachträgliche Prüfung der Zulässigkeit der Heilbehandlung auf die Frage der Zustimmung zur gewählten Behandlung beschränkt. Die Prüfung und Feststellung der fehlenden Zustimmung zu einem innerhalb dieser Behandlung gesetzten einzelnen Behandlungsschritt ist hingegen nicht zulässig.
- § 36 UbG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- BG Graz-Ost, 17.04.2015, 228 Ub 93/13f
- LGZ Graz, 22.07.2015, 1 R 138/15v
- JBL 2016, 606
- Arbeitsrecht
- OGH, 19.11.2015, 7 Ob 168/15d
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