


Prüfungsgegenstand im Beschwerdeverfahren
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 136
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 3329 Wörter, Seiten 741-744
30,00 €
inkl MwSt




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Erstinstanzliche Gesetzesverletzungen sind vom OGH in Erledigung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes trotz ihrer bereits zuvor durch das Rechtsmittelgericht erfolgten Sanierung festzustellen.
Sowohl die Pflicht des Rechtsmittelgerichts zu umfassender Prüfung als auch die Amtswegigkeit beschränken sich auf den angefochtenen Beschluss und setzen eine rechtzeitige und von einem Anfechtungslegitimierten eingebrachte Beschwerde voraus.
Eine in einem verfahrensbeendenden Beschluss ausgesprochene oder unterlassene Kostenentscheidung kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich Gegenstand sowohl der umfassenden Prüfung als auch der amtswegigen Wahrnehmung zum Vorteil des Beschuldigten nach § 89 Abs 2b S 3 letzter Satzteil StPO sein.
Die Kostenersatzpflicht nach § 390 Abs 1 S 2 StPO ist in der das Verfahren für die Instanz erliegenden Entscheidung aufzutragen. Dieser Auftrag ist notwendigerweise Bestandteil eines Einstellungsbeschlusses gemäß § 485 Abs 1 Z 3 StPO und nicht mit gesondertem Beschluss auszusprechen.
-
- Rami, Michael
-
- LGSt Wien, 20.08.2012, 92 Hv 104/12f
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 41 Abs 5 MedienG
- § 485 Abs 1 StPO
- Allgemeines Privatrecht
- § 390 Abs 1 StPO
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 23.04.2014, 15 Os 123/13x15 Os 124/13v
- JBL 2014, 741
- OLG Wien, 18.10.2012, 18 Bs 402/12t
- § 89 Abs 2b StPO
- Arbeitsrecht
Erstinstanzliche Gesetzesverletzungen sind vom OGH in Erledigung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes trotz ihrer bereits zuvor durch das Rechtsmittelgericht erfolgten Sanierung festzustellen.
Sowohl die Pflicht des Rechtsmittelgerichts zu umfassender Prüfung als auch die Amtswegigkeit beschränken sich auf den angefochtenen Beschluss und setzen eine rechtzeitige und von einem Anfechtungslegitimierten eingebrachte Beschwerde voraus.
Eine in einem verfahrensbeendenden Beschluss ausgesprochene oder unterlassene Kostenentscheidung kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich Gegenstand sowohl der umfassenden Prüfung als auch der amtswegigen Wahrnehmung zum Vorteil des Beschuldigten nach § 89 Abs 2b S 3 letzter Satzteil StPO sein.
Die Kostenersatzpflicht nach § 390 Abs 1 S 2 StPO ist in der das Verfahren für die Instanz erliegenden Entscheidung aufzutragen. Dieser Auftrag ist notwendigerweise Bestandteil eines Einstellungsbeschlusses gemäß § 485 Abs 1 Z 3 StPO und nicht mit gesondertem Beschluss auszusprechen.
- Rami, Michael
- LGSt Wien, 20.08.2012, 92 Hv 104/12f
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 41 Abs 5 MedienG
- § 485 Abs 1 StPO
- Allgemeines Privatrecht
- § 390 Abs 1 StPO
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 23.04.2014, 15 Os 123/13x15 Os 124/13v
- JBL 2014, 741
- OLG Wien, 18.10.2012, 18 Bs 402/12t
- § 89 Abs 2b StPO
- Arbeitsrecht