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Novak

Prüfungsunfähigkeit; Verlust der Kommunikationsfähigkeit

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Prüfungsunfähigkeit eines Kandidaten liegt nur dann vor, wenn er aufgrund des von ihm geltend gemachten Grundes überhaupt nicht mehr in der Lage ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen; Panikattacken, Depressionen und Ängste erfüllen diese Voraussetzung nicht.

  • Novak
  • § 79 Abs 1 UG
  • VwGH, 23.10.2012, 2009/10/0105
  • Öffentliches Recht
  • Verlust der Kommunikationsfähigkeit
  • ZFHR-Slg 2013/7
  • Prüfungsunfähigkeit

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