Novak
Prüfungsunfähigkeit; Verlust der Kommunikationsfähigkeit
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- ZFHRBand 12
- Rechtsprechung, 193 Wörter
- Seiten 58 -58
- https://doi.org/10.33196/zfhr201302005801
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Prüfungsunfähigkeit eines Kandidaten liegt nur dann vor, wenn er aufgrund des von ihm geltend gemachten Grundes überhaupt nicht mehr in der Lage ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen; Panikattacken, Depressionen und Ängste erfüllen diese Voraussetzung nicht.
- Novak
- § 79 Abs 1 UG
- VwGH, 23.10.2012, 2009/10/0105
- Öffentliches Recht
- Verlust der Kommunikationsfähigkeit
- ZFHR-Slg 2013/7
- Prüfungsunfähigkeit