Publizitätserfordernisse für Betriebsvereinbarungen
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 27
- Rechtsprechung, 924 Wörter
- Seiten 42 -43
- https://doi.org/10.33196/wbl201301004201
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Für den Eintritt der normativen Wirkung einer Betriebsvereinbarung ist ihre Kundmachung im Betrieb erforderlich. Die bloße Auflage beim Betriebsrat oder beim Betriebsinhaber reicht dazu nicht aus. Es ist eine geeignete Mitteilung an die Arbeitnehmer notwendig, mit der sie auf die Einsichtsmöglichkeit hingewiesen werden.
Wird in der Homepage des Zentralbetriebsrates auf eine Betriebsvereinbarung hingewiesen, so liegt eine wirksame Kundmachung auch dann vor, wenn der dazugehörige Link nicht zum Volltext der Betriebsvereinbarung führt, wenn diese ohnehin beim Betriebsrat zur Einsicht aufliegt.
Die ordnungsgemäße Kundmachung einer Betriebsvereinbarung muss nicht unverzüglich erfolgen. Sie kann auch erst geraume Zeit später vorgenommen werden und dann die normative Wirkung hervorrufen.
- ASG Wien, 13.12.2010, 3 Cga 37/10x-11
- OLG Wien, 28.09.2011, 7 Ra 67/11s-16
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2013/13
- OGH, 26.07.2012, 8 ObA 3/12t
- § 30 Abs 1 ArbVG
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