Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

Juristische Blätter

Heft 8, August 2022, Band 144

Putativnotwehr bei Anhaltung durch in Dienst gestellten Polizisten

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Die Verletzung der Richtlinien-Verordnung (RLV) hat noch keine zwingenden Auswirkungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Befugnisausübung iS des § 87 SPG. Ein Einschreiten des Exekutivorgans außerhalb der Dienstzeit ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ändert im Hinblick auf die dem Beamten in abstracto zukommende Befugnis nichts an der grundsätzlichen Qualifikation auch dieser Tätigkeit als Amtsgeschäft.

Auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 RLV nicht vorliegen und daher der Polizist nach der RLV nicht verpflichtet ist, sich in Dienst zu stellen und dazu aus dienstrechtlicher Sicht allenfalls auch nicht ermächtigt ist, wird er dessen ungeachtet, wenn er sich in Dienst stellt, dies offenlegt und eine Person anhält, als Polizeibeamter in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt tätig.

Die Behauptungs- und Beweislast für einen Rechtfertigungsgrund trifft generell denjenigen, der in ein fremdes Rechtsgut eingreift. Die Beweislast für das Vorliegen einer Notwehrsituation liegt daher beim Notwehr übenden Schädiger. Gelingt dem Schädiger dieser Beweis nicht oder beruft er sich auf Putativnotwehr, muss er beweisen, dass ihm kein Verschulden an der irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation vorzuwerfen ist.

Wer irrtümlich eine Notwehrlage annimmt, hat die Handlung (Putativnotwehr) schadenersatzmäßig nach allgemeinen Grundsätzen nicht zu vertreten, wenn ihm bezüglich dieses Irrtums keine Sorgfaltsverletzung unterlaufen oder diese ihm nicht vorwerfbar ist. Tatbegehung in Ausübung notwendiger Verteidigung ist aber Voraussetzung sowohl der Notwehr als auch der Putativnotwehr. Von der irrigen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts kann nur dann die Rede sein, wenn der Irrtum zur Folge hat, dass kein Vorsatz in der Richtung einer nicht gerechtfertigten Deliktserfüllung vorliegt. Bei Zweifel am Vorliegen des rechtfertigenden Sachverhalts kommt § 8 StGB nicht zum Zuge, wenn der Handelnde das Nichtvorliegen der rechtfertigenden Situation ernstlich für möglich gehalten und sich mit dieser Sachverhaltslage abgefunden hat, also bedingter Vorsatz vorliegt, das Delikt nicht gerechtfertigt zu begehen.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • JBL 2022, 508
  • LG Innsbruck, 29.01.2021, 67 Cg 21/19a
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 19 ABGB
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 24.03.2022, 9 Ob 54/21p
  • OLG Innsbruck, 22.04.2021, 1 R 56/21a
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1 Abs 3 RLV
  • Arbeitsrecht

Weitere Artikel aus diesem Heft

30,00 €

Free Content
JBL
Die Durchsetzung von Datenschutzrechten im Ermittlungsverfahren
Band 144, Ausgabe 8, August 2022
eJournal-Artikel

0,00 €

JBL
Putativnotwehr bei Anhaltung durch in Dienst gestellten Polizisten
Band 144, Ausgabe 8, August 2022
eJournal-Artikel

30,00 €

JBL
Verjährung von Ansprüchen aus einem Pflichtteilsübereinkommen
Band 144, Ausgabe 8, August 2022
eJournal-Artikel

30,00 €

JBL
Vermögensopfer bei Schenkung unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts
Band 144, Ausgabe 8, August 2022
eJournal-Artikel

30,00 €

JBL
Verbrauchereigenschaft im Dual-use-Fall
Band 144, Ausgabe 8, August 2022
eJournal-Artikel

30,00 €

JBL
§ 333 ASVG auf Dienstunfälle von Präsenzdienern nicht anzuwenden
Band 144, Ausgabe 8, August 2022
eJournal-Artikel

30,00 €

JBL
Haftfrist bei Haftbeschwerde Jugendlicher
Band 144, Ausgabe 8, August 2022
eJournal-Artikel

30,00 €

JBL
Keine Grabungsbewilligung ohne Anhaltspunkte für Vorhandensein eines Denkmals
Band 144, Ausgabe 8, August 2022
eJournal-Artikel

30,00 €