


Qualifikation des Ersuchens um „kulante Ausbuchung der Strafe“ als Einspruch
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 7
- Inhalt:
- Verfahrensrecht
- Umfang:
- 1007 Wörter, Seiten 386-388
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Das in einem Einspruch gegen eine Strafverfügung gestellte Ersuchen um „kulante Ausbuchung der offenen Strafe“ ist als Einspruch dem Grunde nach zu werten. Es ist daher gemäß § 49 Abs 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten.
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- § 49 Abs 2 VStG
- ZVG-Slg 2020/65
- Verwaltungsverfahrensrecht
- VwG Wien, 15.06.2020, VGW-031/062/6463/2020
Das in einem Einspruch gegen eine Strafverfügung gestellte Ersuchen um „kulante Ausbuchung der offenen Strafe“ ist als Einspruch dem Grunde nach zu werten. Es ist daher gemäß § 49 Abs 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten.
- § 49 Abs 2 VStG
- ZVG-Slg 2020/65
- Verwaltungsverfahrensrecht
- VwG Wien, 15.06.2020, VGW-031/062/6463/2020