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Qualifikation des Ersuchens um „kulante Ausbuchung der Strafe“ als Einspruch

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 7
Inhalt:
Verfahrensrecht
Umfang:
1007 Wörter, Seiten 386-388

20,00 €

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Das in einem Einspruch gegen eine Strafverfügung gestellte Ersuchen um „kulante Ausbuchung der offenen Strafe“ ist als Einspruch dem Grunde nach zu werten. Es ist daher gemäß § 49 Abs 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten.

  • § 49 Abs 2 VStG
  • ZVG-Slg 2020/65
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VwG Wien, 15.06.2020, VGW-031/062/6463/2020

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