


Qualifikation durch denselben Erfolg bei ungleichartiger Realkonkurrenz erfolgsqualifizierter strafbarer Handlungen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 135
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 4178 Wörter, Seiten 808-812
30,00 €
inkl MwSt




-
Ein und derselbe Erfolg begründet auch im Verhältnis ungleichartiger Realkonkurrenz erfolgsqualifizierter strafbarer Handlungen (nicht nur im Verhältnis der strafbaren Handlungen des Zehnten Abschnitts des StGB, sondern in dessen Anwendungsbereich insgesamt) die darauf bezogene Qualifikation nur bei einer der zusammentreffenden Taten (materielle Subsidiarität); begründet wird diejenige mit dem strengsten Strafsatz.
-
- Rebisant, Günther
-
- § 28 StGB
- LG Innsbruck, 18.10.2011, 38 Hv 141/11v
- § 84 Abs 1 StGB
- OGH (verstärkter Senat), 02.10.2012, 14 Os 172/11t
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 201 Abs 2 StGB
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2013, 808
- Arbeitsrecht
Ein und derselbe Erfolg begründet auch im Verhältnis ungleichartiger Realkonkurrenz erfolgsqualifizierter strafbarer Handlungen (nicht nur im Verhältnis der strafbaren Handlungen des Zehnten Abschnitts des StGB, sondern in dessen Anwendungsbereich insgesamt) die darauf bezogene Qualifikation nur bei einer der zusammentreffenden Taten (materielle Subsidiarität); begründet wird diejenige mit dem strengsten Strafsatz.
- Rebisant, Günther
- § 28 StGB
- LG Innsbruck, 18.10.2011, 38 Hv 141/11v
- § 84 Abs 1 StGB
- OGH (verstärkter Senat), 02.10.2012, 14 Os 172/11t
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 201 Abs 2 StGB
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2013, 808
- Arbeitsrecht