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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Heft 4, September 2021, Band 8
Qualifizierung einer Sicherungsanordnung gemäß Denkmalschutzgesetz als Mandatsbescheid iSd § 57 AVG
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 8
- Verfahrensrecht, 795 Wörter
- Seiten 316-317
- https://doi.org/10.33196/zvg202104031601
20,00 €
inkl MwStErgibt sich bei einer Gesamtbetrachtung des Bescheids (Sicherungsanordnung betreffend Denkmalschutz), dass die Behörde nicht auf selbstständige Ermittlungen und die Einräumung des Parteiengehörs schlicht vergessen hat oder gar sehenden Auges ihr Verfahren mit Mängeln belasten wollte, sondern – weil es sich um unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr im Verzug handelt – von der in § 57 Abs 1 AVG eingeräumten Berechtigung Gebrauch machte, den Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, handelt es sich um einen Mandatsbescheid. Auch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung nimmt einem nach § 57 Abs 1 AVG erlassenen Bescheid nicht den Charakter als Mandatsbescheid.
Eine Beschwerde kann nicht in eine Vorstellung umgedeutet werden, sofern sich aus der Beschwerde eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts begehrt.
- ZVG-Slg 2021/57
- § 57 Abs 1 AVG
- VwG Wien, 22.04.2021, VGW-101/092/5663/2021
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 31 Abs 1 DMSG
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