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Qualifizierung eines Messestandes als Geschäftsraum; Sittenwidrigkeit von AGBs

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Ein Verbraucher, der auf einer einmal im Jahr stattfindenden Messe mit einem Aussteller einen Vertrag schließt, ist aufgrund der mangelnden Überrumpelungsgefahr psychologisch in keiner anderen Situation als in einem stationären Geschäftslokal des Unternehmers. Es liegt sohin kein Auswärtsgeschäft iSd § 3 Z 3 FAGG vor, das einen Vertragsrücktritt gemäß § 11 Abs 1 FAGG rechtfertigen würde.

Eine Klausel in AGB, die eine pauschale Stornogebühr von 20 % des Kaufpreises bei unbegründetem Vertragsrücktritt durch den Käufer festlegt, ist für den Verbraucher gröblich benachteiligend und daher nichtig.

  • BBL-Slg 2017/110
  • Qualifizierung eines Messestandes als Geschäftsraum
  • Sittenwidrigkeit von AGBs
  • OGH, 26.01.2017, 3 Ob 237/16y
  • § 3 Z 3 FAGG
  • Baurecht
  • § 879 Abs 3 ABGB

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