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Heft 6, Dezember 2020, Band 23
Quellwasserverschmutzung beim Bau eines Güterwegs; nachbarrechtliche Haftung der Bauherrin; Repräsentantenhaftung des Landes als Bauausführende
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 23
- Rechtsprechung, 789 Wörter
- Seiten 251-252
- https://doi.org/10.33196/bbl202006025102
20,00 €
inkl MwStDie Ermöglichung des Eindringens von verschmutztem Oberflächenwasser in quellwasserführende Bodenschichten ist eine adäquate Folge der Errichtung eines Güterwegs und stellt daher ein kalkulierbares Risiko des Bauherrn dar, welches dieser zu seinem Nutzen eingegangen ist.
§ 364 a ABGB ist auf die Errichtung eines Güterwegs, bei dessen (naturschutzrechtlicher) Bewilligung auch an die Interessen der leitungsberechtigten Nachbarn gedacht wurde, analog anzuwenden.
Derjenige, der durch organisatorische oder faktische Maßnahmen oder Unterlassungen eine erfahrungsgemäß mögliche Verunreinigung des Grundwassers verursacht hat, verstößt gegen das Schutzgesetz des § 31 Abs 1 WRG.
- § 364a analog ABGB
- BBL-Slg 2020/200
- Quellwasserverschmutzung beim Bau eines Güterwegs
- § 1298 ABGB
- Repräsentantenhaftung des Landes als Bauausführende
- § 31 Abs 1 WRG
- Baurecht
- nachbarrechtliche Haftung der Bauherrin
- OGH, 23.07.2020, 1 Ob 108/20v
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