


Quota-litis-Verbot bei Weisungsrecht des Prozessfinanzierers gegenüber Rechtsanwalt
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 147
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1647 Wörter, Seiten 247-249
30,00 €
inkl MwSt




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Der Begriff des „Rechtsfreunds“ iS des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB beschränkt sich nicht auf Rechtsanwälte oder sonstige Personen, für die – den anwaltlichen Standespflichten vergleichbare – Standesregeln bestehen. Auch ein Prozessfinanzierer kann dem Verbot unterliegen, wenn dieser seinem Kunden Rechtsberatung erteilt oder versucht, Einfluss auf die Verfahrensführung durch den Anwalt zu nehmen.
Im Falle eines Weisungsrechts des Prozessfinanzierers gegenüber seinen Partnerrechtsanwälten, angesichts des Umstands, dass die Partnerrechtsanwälte von den Kunden des Prozessfinanzierers ihm gegenüber von der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden werden und auch wegen der Möglichkeit des Prozessfinanzierers, dass er gegenüber den Rechtsanwälten (ohne jegliche inhaltliche Einschränkungen und Rücksprache mit den Kunden) auch rechtsgeschäftliche Erklärungen als Vertreter der Kunden abgeben darf, ist der Standpunkt vertretbar, der Prozessfinanzierer (und nicht seine Kunden oder die Partnerrechtsanwälte) sei „Herr des Verfahrens“ (zur Durchsetzung der Besitzstörungsansprüche). Die Pflicht der Partnerrechtsanwälte, die Interessen ihrer Mandanten umfassend wahrzunehmen (vgl § 9 Abs 1 RAO), ist damit deutlich eingeschränkt.
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- OGH, 10.09.2024, 4 Ob 144/24s
- OLG Wien, 18.07.2024, 2 R 95/24s
- HG Wien, 22.04.2024, 20 Cg 16/24t
- JBL 2025, 247
- § 1 Abs 1 Z 1 UWG
- Öffentliches Recht
- § 9 Abs 1 RAO
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 879 Abs 2 Z 2 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- § 8 Abs 2 RAO
- Arbeitsrecht
Der Begriff des „Rechtsfreunds“ iS des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB beschränkt sich nicht auf Rechtsanwälte oder sonstige Personen, für die – den anwaltlichen Standespflichten vergleichbare – Standesregeln bestehen. Auch ein Prozessfinanzierer kann dem Verbot unterliegen, wenn dieser seinem Kunden Rechtsberatung erteilt oder versucht, Einfluss auf die Verfahrensführung durch den Anwalt zu nehmen.
Im Falle eines Weisungsrechts des Prozessfinanzierers gegenüber seinen Partnerrechtsanwälten, angesichts des Umstands, dass die Partnerrechtsanwälte von den Kunden des Prozessfinanzierers ihm gegenüber von der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden werden und auch wegen der Möglichkeit des Prozessfinanzierers, dass er gegenüber den Rechtsanwälten (ohne jegliche inhaltliche Einschränkungen und Rücksprache mit den Kunden) auch rechtsgeschäftliche Erklärungen als Vertreter der Kunden abgeben darf, ist der Standpunkt vertretbar, der Prozessfinanzierer (und nicht seine Kunden oder die Partnerrechtsanwälte) sei „Herr des Verfahrens“ (zur Durchsetzung der Besitzstörungsansprüche). Die Pflicht der Partnerrechtsanwälte, die Interessen ihrer Mandanten umfassend wahrzunehmen (vgl § 9 Abs 1 RAO), ist damit deutlich eingeschränkt.
- OGH, 10.09.2024, 4 Ob 144/24s
- OLG Wien, 18.07.2024, 2 R 95/24s
- HG Wien, 22.04.2024, 20 Cg 16/24t
- JBL 2025, 247
- § 1 Abs 1 Z 1 UWG
- Öffentliches Recht
- § 9 Abs 1 RAO
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 879 Abs 2 Z 2 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- § 8 Abs 2 RAO
- Arbeitsrecht