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Räumung einer Liegenschaft mit Superädifikat

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Überbauten sind keine beweglichen Sachen im Sinn von wegzuschaffenden Sachen nach § 349 EO.

Der Auftrag zur Übergabe bzw Räumung einer Liegenschaft mit darauf befindlichem Superädifikat bedeutet nicht die Räumung der Liegenschaft vom Superädifikat, wenn dieses nach der vertraglichen Vereinbarung auf der Liegenschaft verbleiben kann. Die Räumung einer Liegenschaft von einem Überbau durch Entfernung des Superädifikats ist gemäß § 353 EO durchzuführen.

Durch die Räumung des Superädifikats aufgrund des vereinbarten „Heimfallsrechts“ geht das Eigentum daran noch nicht an den Grundeigentümer über. Der Eigentümer des Superädifikats muss zur Eigentumsübertragung an der den Eigentumsübergang dokumentierenden Urkundenhinterlegung mitwirken.

  • § 349 EO
  • § 353 EO
  • § 435 ABGB
  • Räumung einer Liegenschaft mit Superädifikat
  • BBL-Slg 2022/165
  • Baurecht
  • OGH, 24.05.2022, 10 Ob 40/21m

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