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Räumungsanspruch wegen Mietzinsrückstands und titelloser Benützung

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Wird das Klagebegehren ausdrücklich auf bestimmte Klagegründe beschränkt, ist es dem Gericht verwehrt, dem Begehren aus einem anderen Rechtsgrund stattzugeben. Stützt daher der Vermieter sein Begehren ausdrücklich und ausschließlich iSd § 1118 Fall 2 ABGB darauf, der Mieter habe den Mietzins nicht entrichtet, kann dem Klagebegehren nicht aus dem Rechtsgrund der titellosen Benützung stattgegeben werden, wenn dieser im Verfahren nicht geltend gemacht wurde. Die Beschränkung auf einen von mehreren nach dem Sachvortrag infrage kommenden Rechtsgründen ist im Zweifel jedoch nicht anzunehmen. Die Rechtsgründe für die Auflösung eines Bestandverhältnisses nach § 1118 ABGB und die titellose Benützung können in einer Räumungsklage nebeneinander geltend gemacht werden. Der Vermieter muss seinen Anspruch hierbei aber nicht rechtlich qualifizieren. Es genügt, dass er seinen aus irgendeinem Rechtsgrund ableitbaren Anspruch durch das Vorbringen von Tatsachen umschreibt.

  • BG Vöcklabruck, 35 C 735/15y
  • § 1118 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Wels, 22 R 263/17h
  • OGH, 10.04.2018, 5 Ob 17/18p
  • WOBL-Slg 2018/124

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