Rahmenvereinbarung zugunsten mehrerer Auftraggeber
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 19
- Judikatur, 2959 Wörter
- Seiten 117 -121
- https://doi.org/10.33196/rpa201902011701
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Art 1 Abs 5 und Art 32 Abs 2 UA 4 RL 2004/18/EG sind dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber für sich selbst und für andere eindeutig bezeichnete öffentliche Auftraggeber, die nicht unmittelbar an einer Rahmenvereinbarung beteiligt sind, handeln kann, wenn die Gebote der Publizität und der Rechtssicherheit und damit das Transparenzgebot beachtet werden, und
Art 1 Abs 5 und Art 32 Abs 2 UA 4 RL 2004/18/EG sind dahin auszulegen, dass es nicht zulässig ist, dass die diese Rahmenvereinbarung nicht unterzeichnenden öffentlichen Auftraggeber nicht die Menge der Leistungen bestimmen, die verlangt werden kann, wenn sie Aufträge in Durchführung dieser Rahmenvereinbarung abschließen, oder sie die Menge unter Bezugnahme auf ihren normalen Bedarf bestimmen, da sie sonst gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der am Abschluss dieser Rahmenvereinbarung interessierten Wirtschaftsteilnehmer verstoßen würden.
- Gölles, Hans
- Maßgaben für eine Rahmenvereinbarung
- Art 1 Abs 5 RL 2004/18
- Art 33 RL 2014/24
- RPA 2019, 117
- Vergaberecht
- Art 32 RL 2004/18
- EuGH, 19.12.2018, C-216/17, „Autorità Garante della Concurrenza e del Mercato – Antitrust und Coopservice Soc“
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