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Rahmenvereinbarungen im Vergabeverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 30
- Rechtsprechung, 1809 Wörter
- Seiten 298-300
- https://doi.org/10.33196/wbl201605029801
30,00 €
inkl MwStIst eine Rahmenvereinbarung nach § 25 Abs 7 BVergG 2006 mangels rechtzeitiger Anfechtung bestandfest geworden, ist sie dem weiteren Vergabeverfahren zugrunde zu legen und können auf ihrer Grundlage gem § 152 BVergG 2006 öffentliche Aufträge vergeben werden.
Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der im Nachprüfungsverfahren angefochtenen E (erneuter Aufruf zum Wettbewerb gem § 2 Z 16 lit a sublit ii) ist wesentlich, dass gem § 152 Abs 1 BVergG 2006 bei der Vergabe von auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden öffentlichen Aufträge keine substanziellen Änderungen vorgenommen werden dürfen. Dazu zählen etwa Änderungen des Leistungsgegenstandes, die wesentlich andere Angebote für den Abschluss der Rahmenvereinbarung oder einen stark veränderten Bewerber- oder Bieterkreis für den Abschluss der Rahmenvereinbarung zur Folge gehabt hätten.
- § 152 BVergG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/04/0071
- WBl-Slg 2016/99
- § 25 Abs 7 BVergG
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