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Raucherraumdurchquerung und Individualantrag

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Das Bundesgesetz zur authentischen Interpretation des § 13a Abs 2 TabakG 1995, BGBl I 12/2014, legt fest, dass den Gästen auf dem Weg zum Hauptraum bzw zu anderen rauchfreien Bereichen des Lokals wie sanitären Anlagen bzw WC-Anlagen ein kurzes Durchqueren des Raucherraumes zumutbar sei. Das Gesetz entfaltet somit Rechtswirkungen für die Betreiber von Lokalen mit eigenem Raucherbereich, die ihr Lokal iSd authentischen Interpretation gestaltet haben. Der Einschreiter ist Nichtraucher und bringt vor, als potenzieller Gast eines solchen Lokals in seinen Rechten verletzt zu sein. Tatsächlich ist er nicht Normadressat der Regelung. Die den Lokalbetreibern damit eingeräumten Rechte hätten für ihn nur mögliche faktische Auswirkungen, insbesondere dann, wenn Lokalbetreiber ihre Lokale iSd authentischen Auslegung gestalten. Ein Eingriff in seine Rechtssphäre ist auszuschließen.

Eine Rechtsverfolgung durch Stellung eines Individualantrages nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG an den VfGH erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung eines derartigen Antrages zu gewärtigen wäre. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin abzuweisen.

  • VfGH, 05.06.2014, G 13/2014
  • WBl-Slg 2014/229
  • Bundesgesetz zur authentischen Interpretation des § 13a Abs 2 TabakG 1995
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG

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