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Real- oder Naturalteilung zwischen Miterben im Zivilprozess durchzusetzen
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 136
- Rechtsprechung, 95 Wörter
- Seiten 330-330
- https://doi.org/10.33196/jbl201405033001
30,00 €
inkl MwStDie auf Herausgabe der in einer ergänzenden Vermögenserklärung (§ 170 AußStrG) angegebenen Sparbücher gerichtete Klage gegen einen Miterben ist kein Anspruch auf Herausgabe nur des Ertrags aus dem gemeinsamen Eigentum iS von § 830 S 1 und § 839 ABGB, über den im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden wäre. Wenn der Kläger auch nicht ausdrücklich die Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 S 2 ABGB beantragt, zielt er mit seinem Begehren inhaltlich doch auf die (ihm zu überlassende) Durchführung einer Real- oder Naturalteilung. Sie ist im Zivilprozess durchzusetzen.
- § 838a ABGB
- § 839 ABGB
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OLG Wien, 20.06.2013, 13 R 76/13m
- OGH, 17.10.2013, 1 Ob 173/13t
- § 830 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2014, 330
- LGZ Wien, 17.01.2013, 7 Cg 59/12s
- Arbeitsrecht
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