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Juristische Blätter

Heft 2, Februar 2023, Band 145

Realteilung des Erbrechts vor Abgabe von Erbantrittserklärungen, Wohnungseigentum und Anrechnung beim Erbteil

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Mit dem Tod eines Erblassers, der mehrere Erben hinterlässt, entsteht zwischen diesen zunächst eine schlichte Rechtsgemeinschaft nach den §§ 825 ff ABGB, die sich auf das Erbrecht bezieht. Die Beteiligung an der Rechtsgemeinschaft entsteht bereits mit dem Tod des Erblassers, einer Erbantrittserklärung bedarf es nicht. Erst die Ausschlagung der Erbschaft führt zum Verlust der Miterbenstellung und damit zum Ausscheiden aus der Rechtsgemeinschaft.

Vor der Einantwortung besteht eine Rechtsgemeinschaft nicht an einzelnen Nachlasssachen, sondern am Erbrecht als solchem. Die Realteilung des Erbrechts bewirkt, dass sich das Erbrecht jedes Miterben anstatt auf ideelle Anteile auf bestimmte, ihm ausschließlich zugewiesene Verlassenschaftsgegenstände oder (bei Teilbarkeit) auf den Erwerb realer Sachteile bezieht.

Die Gemeinschaft wird durch Erbteilung aufgehoben, die von jedem Miterben vor oder nach der Einantwortung verlangt werden kann, aber erst mit dieser dinglich wirksam wird; sie erfolgt entweder durch Erbteilungsübereinkommen, für welches Vertragsfreiheit herrscht, oder – mangels Einigung – durch Erbteilungsklage. Dass die Parteien im Verlassenschaftsverfahren noch keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, steht einer Erbteilungsklage nicht entgegen.

Der realen Teilung steht – sofern eine solche möglich ist – § 12 WEG nicht im Weg, weil auch ein Wohnungseigentumsobjekt grundsätzlich in mehrere selbstständige Einheiten zerlegt werden könnte. Auch § 12 Abs 2 WEG steht einer Erbteilungsklage nicht entgegen. Jedenfalls muss aufgrund der mit der Einantwortung verbundenen Durchbrechung des Intabulationsprinzips vor derselben über das Schicksal des Wohnungseigentumsobjekts entschieden werden. Da vor Abschluss des Realteilungsverfahrens noch nicht klar ist, ob eine Feilbietung erforderlich ist, kommt auch eine Einantwortung vor Abschluss desselben nicht in Betracht.

Eine Teilung des Wohnungseigentumsobjekts stellt eine Änderung gemäß § 16 Abs 2 WEG dar, die aufgrund der – bei Zerlegung eines Wohnungseigentumsobjekts nicht auszuschließenden – Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer auch deren Zustimmung oder eines die fehlende Zustimmung ersetzenden Beschlusses des Außerstreitgerichts bedarf. Die Genehmigungsfähigkeit ist – wie auch bei der im streitigen Rechtsweg durchzusetzenden Bekämpfung eigenwilliger Änderungen – im Realteilungsverfahren nicht selbstständig als Vorfrage zu prüfen.

Die Anrechnung beim Erbteil verändert auch im Rahmen der Teilung des Erbrechts zwar nicht die Erbquote, sondern lediglich die Erbteile, also den Umfang jener Vermögenswerte, auf deren ausschließlichen Erwerb sich das geteilte Erbrecht richtet. Kommt es daher bei einer Realteilung des Erbrechts auch zur Anrechnung zum Erbteil, also einer wertmäßigen Veränderung der Erbteile, hat dies zur Folge, dass die Zuweisung nicht – wie sonst – entsprechend der Erbquote, sondern entsprechend dem Erbteil vorzunehmen ist.

  • § 16 WEG
  • § 753 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2023, 98
  • § 827 ABGB
  • § 825 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • LG Innsbruck, 25.02.2022, 3 R 273/21z
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 830 ABGB
  • BG Innsbruck, 20.08.2021, 26 C 820/20w
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 755 ABGB
  • OGH, 25.10.2022, 2 Ob 113/22i
  • § 12 WEG
  • Arbeitsrecht
  • § 826 ABGB

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