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Birnbauer, Wilhelm

Realteilung (Naturalteilung) des Unternehmens einer zweigliedrigen offenen Gesellschaft durch Übertragung eines Betriebes auf einen dadurch ausscheidenden Gesellschafter

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Eine Kapitalgesellschaft kann ihr Vermögen nach dem Spaltungsgesetz mit partieller Gesamtrechtsnachfolge spalten (§§ 1 ff SpaltG). Eine eingetragene Personengesellschaft kann das nicht, die Gesellschafter können aber die Teilung des Vermögens mit Einzelrechtsnachfolge vertraglich vereinbaren. Aus steuerlicher Sicht liegt ein Vorgang nach Art V UmgrStG, aus Sicht des Firmenbuches eine Betriebs- oder Teilbetriebsübertragung iSd § 3 Abs 1 Z 15 FBG vor.

  • Birnbauer, Wilhelm
  • Gesellschaftsrecht
  • GES 2014, 77

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