


Rechenfehler – unmittelbar aus dem Angebot erkennbar?
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- RPABand 21
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 1004 Wörter, Seiten 209-210
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-
Gesetzliche Rechenfehlerregel ist dann anwendbar, wenn sich der Fehler unmittelbar aus dem Angebot ergibt.
Wenn die Auftraggeberin beim Bieter rückfragen muss, welche Angabe gilt, ist dies kein Fall mehr für die Rechenfehlerregelung.
-
- Zleptnig, Stefan
-
- § 138 Abs 7 BVergG
- § 135 Abs 2 Z 3 BVergG
- fehlerhafte Angebote
- Preise
- § 136 BVergG
- Aufklärung
- RPA 2021, 209
- § 141 Abs 1 Z 8 BVergG
- Nachlass
- Rechenfehler
- Einheitspreis
- BVwG, 03.03.2021, W187 2238840-1/16E, „S1 Wiener Außenring Schnellstraße, 2. BA Schwechat – Groß Enzersdorf Straßenplanung BL 2.2 Ausschreibungs- und Ausführungsplanung“
- Vergaberecht
- Erklärungsirrtum
- § 2 Z 26 lit e BVergG
- § 141 Abs 1 Z 7 BVergG
Gesetzliche Rechenfehlerregel ist dann anwendbar, wenn sich der Fehler unmittelbar aus dem Angebot ergibt.
Wenn die Auftraggeberin beim Bieter rückfragen muss, welche Angabe gilt, ist dies kein Fall mehr für die Rechenfehlerregelung.
- Zleptnig, Stefan
- § 138 Abs 7 BVergG
- § 135 Abs 2 Z 3 BVergG
- fehlerhafte Angebote
- Preise
- § 136 BVergG
- Aufklärung
- RPA 2021, 209
- § 141 Abs 1 Z 8 BVergG
- Nachlass
- Rechenfehler
- Einheitspreis
- BVwG, 03.03.2021, W187 2238840-1/16E, „S1 Wiener Außenring Schnellstraße, 2. BA Schwechat – Groß Enzersdorf Straßenplanung BL 2.2 Ausschreibungs- und Ausführungsplanung“
- Vergaberecht
- Erklärungsirrtum
- § 2 Z 26 lit e BVergG
- § 141 Abs 1 Z 7 BVergG