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Recht auf Familienzusammenführung eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings, der im Laufe des Verfahrens volljährig wird

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Das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass die Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings, wenn dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig ist und im Laufe des Verfahrens auf Familienzusammenführung volljährig wird, nach dieser Bestimmung nicht dazu verpflichtet sind, den Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung mit diesem Flüchtling innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen.Einer volljährigen Schwester eines minderjährigen Flüchtlings, die aufgrund einer schweren Krankheit vollständig und dauerhaft auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen ist, muss ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn die Weigerung, diesen Aufenthaltstitel zu erteilen, dazu führen würde, dass diesem Flüchtling das Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades genommen wird.Ein Mitgliedstaat kann nicht verlangen, dass ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling oder seine Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades die Voraussetzungen von Art 7 Abs 1 dieser Richtlinie erfüllen, damit dieser das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen kann, unabhängig davon, ob der Antrag in der vorgesehenen Frist gestellt wurde.

  • § 34 Abs 2 AsylG
  • EuGH, 30.01.2024, C-560/20
  • § 34 Abs 4 AsylG
  • Richtlinie 2003/86/EG des Rates Art 2 Buchst f, Art 7 Abs 1, Art 10 Abs 3 Buchst a und Art 12 Abs 1
  • § 35 AsylG
  • ZVG-Slg 2024/34
  • § 11 NAG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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